räum- und streupflicht
Die Räum- und Streupflicht liegt grundsätzlich bei der Gemeinde, wird per kommunaler Satzung aber fast überall auf die Anlieger übertragen. Vermieter können sie per Mietvertrag an Mieter weitergeben, behalten aber eine Kontrollpflicht.
Inhalt
- 01 Die Kette: Gemeinde, Eigentümer, Mieter
- 02 Welche Zeiten gelten?
- 03 Salz oder Splitt?
- 04 Warum die Dokumentation der wichtigste Teil ist
Die Kette: Gemeinde, Eigentümer, Mieter
Ausgangspunkt ist die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für öffentliche Wege. In Rheinland-Pfalz erlaubt das Landesstraßengesetz den Kommunen, diese Pflicht für Gehwege per Satzung auf die Anlieger zu übertragen — und praktisch jede Gemeinde macht davon Gebrauch.
Damit sitzt die Pflicht beim Grundstückseigentümer. Der kann sie im Mietvertrag an die Mieter weitergeben, aber nur ausdrücklich: Eine allgemeine Klausel in der Hausordnung reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus. Und selbst bei wirksamer Übertragung bleibt beim Vermieter eine Kontrollpflicht — er muss stichprobenartig prüfen, ob tatsächlich geräumt wird.
Genau an dieser Stelle entsteht das praktische Problem: Wer im Winter nicht vor Ort wohnt, kann diese Kontrolle nicht ausüben. Deshalb vergeben viele Eigentümer die Aufgabe lieber ganz an einen Dienstleister, statt sie auf Mieter zu verteilen und dann hoffen zu müssen.
Welche Zeiten gelten?
Die konkreten Räumzeiten stehen in der Satzung der jeweiligen Gemeinde, nicht im Gesetz. Werktags gilt üblicherweise ein Fenster von etwa 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen mit späterem Beginn, häufig 8 oder 9 Uhr.
Das heißt: Bei Schneefall um 6 Uhr muss der Weg um 7 Uhr begehbar sein — nicht erst, wenn es aufgehört hat zu schneien. Bei anhaltendem Schneefall besteht eine Pflicht zur Wiederholung in zumutbaren Abständen. Bei extremem Dauerschneefall kann die Pflicht vorübergehend entfallen, aber darauf sollte sich niemand verlassen.
Weil die Zeiten von Ort zu Ort abweichen, sollten Sie die Satzung Ihrer Gemeinde einmal nachlesen. Für Objekte, die wir betreuen, richten wir den Saisonvertrag danach aus.
Salz oder Splitt?
Viele Kommunen schränken Streusalz auf Gehwegen ein oder verbieten es ganz — aus Rücksicht auf Bäume, Boden und Kanalisation. Zulässig und meist vorgeschrieben sind abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand oder Granulat.
Ausnahmen gelten in der Regel für besondere Gefahrenstellen: Treppen, Rampen, starkes Gefälle, Blitzeis. Auch hier lohnt der Blick in die Satzung. Und nicht vergessen: Das Streugut muss zum Saisonende wieder aufgenommen werden.
Warum die Dokumentation der wichtigste Teil ist
Wenn jemand stürzt und Schadensersatz fordert, ist die entscheidende Frage nicht, ob geräumt wurde, sondern ob sich das beweisen lässt. Ohne Nachweis steht Aussage gegen Aussage — und die Beweislast liegt in der Praxis oft beim Pflichtigen.
Ein belastbares Einsatzprotokoll hält pro Einsatz Datum, Uhrzeit, geräumte Flächen und verwendetes Streumittel fest. Bei uns ist das Bestandteil des Winterdienstvertrags und kein Zusatzposten — es ist der Teil, für den Sie den Vertrag eigentlich abschließen.
Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Die genannten Vorschriften sind der Stand bei Veröffentlichung; kommunale Satzungen weichen ab. Im Zweifel gilt die Satzung Ihrer Gemeinde.
häufige fragen
Muss ich auch räumen, wenn ich im Urlaub bin?
Ja. Die Pflicht ruht nicht, wenn Sie nicht da sind. Sie müssen für eine Vertretung sorgen — Nachbarn, Angehörige oder einen Dienstleister.
Wie breit muss geräumt werden?
Üblich ist ein Streifen, auf dem zwei Personen aneinander vorbeikommen — meist rund ein Meter, oft 1,20 m. Die genaue Breite steht in der kommunalen Satzung.
Gilt die Pflicht auch für den Weg zur Haustür?
Ja. Neben dem öffentlichen Gehweg müssen auch die Zuwege auf dem Grundstück sicher begehbar sein — dazu zählen Hauseingang, Müllplatz und Stellplätze.
Noch Fragen dazu?
Rufen Sie an. Wir sagen Ihnen auch dann, was zu tun ist, wenn daraus kein Auftrag wird.
- Kostenloses Angebot
- Festpreis vor Arbeitsbeginn
- Rückmeldung am selben Werktag